Erfreulicherweise kein Aprilscherz: Seit dem 1. April 2017 kann die Schulung von Diabetes-Patienten zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) über eine neue EBM-Ziffer abgerechnet werden.
rtCGM ist nun eine Kassenleistung
Seit 8. März haben Kassenpatienten einen Anspruch auf rtCGM – 17 Jahre nach ihrer Markteinführung. Ein G-BA-Beschluss als "Meilenstein in der Versorgung von Diabetikern in Deutschland" – das kommt ja auch nicht alle Tage vor. Wir haben die Entwicklung in unserem Beitrag zur unblutigen Glukosemessung zu Jahresbeginn thematisiert. Hier steht ein Paradigmenwechsel für das Selbstmanagement der Diabetes-Patienten ins Haus, der in manchen Praxen schon für regelrechte Patienten-Anstürme gesorgt hat.
Wie erwähnt, haben die Arbeitsgemeinschaften Diabetes und Technologie (AGDT) und Pädiatrische Diabetologie (AGPD) der Deutschen Diabetes Gesellschaft ein Schulungs- und Behandlungsprogramm zur CGM namens Spectrum entwickelt.
Was allerdings bisher noch fehlte, war eine Abrechnungsziffer für die dringend erforderliche Schulung zum Umgang mit der modernen Technologie und den vielen Messwerten, die sie produziert (siehe auch Diabetes und Big Data). Eine entsprechende EBM-Ziffer gibt es nun, und zwar in Form jeweils inhaltsgleicher Gebührenordnungspositionen für drei Arztgruppen:
Für alle drei Ziffern gibt es jeweils 72 Punkte für volle 10 Minuten und das bis zu zehnmal im Krankheitsfall, also im Jahr. Empfinden Sie das auch als "Gratisnummer", die extrabudgetär vergütet werden müsste, um nicht im Regelleistungsvolumen zu versinken, wie ein Kollege meint? Ihre Ansicht würde uns interessieren.
Jedenfalls kann auch die Anleitung von Bezugspersonen der Diabetes-Patienten mit den neuen Ziffern abgerechnet werden. Und Sie können die CGM-Schulung laut KBV-Hinweis "auch teilweise an das Praxispersonal delegieren".
Voraussetzung für die Abrechnung ist allerdings, dass die Kasse das Real-Time-Messsystem auch bewilligt hat. Deshalb empfiehlt es sich, die Patienten bei der rtCGM-Beantragung bestmöglich zu unterstützen. Das bedeutet, wie Sie sich denken können, den Antrag Punkt für Punkt abzuarbeiten und sich dabei "sklavisch an die Vorgaben des G-BA-Beschlusses zu halten", wie ein Medizinjurist auf Ärzte Zeitung online zitiert wird.
Er gibt folgenden Rat: "Antragsmuster in die Schublade, in das nur noch die patientenindividuellen Daten einzutragen sind." Meldet sich die Krankenkasse nach drei Wochen bzw. nach fünf Wochen bei Gutachter-Beteiligung nicht, gilt die beantragte Leistung nach dem Patientenrechtegesetz von 2013 als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V: Frist zur Bewilligung von Leistungsanträgen).
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