Im Vordergrund des Symposiums "Aktuelle berufspolitische Entwicklungen in der Schmerzmedizin"1 des Berufsverbands der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland, stand die Diskussion um die medizinische Versorgung von Patienten nach Klinikaufenthalten. Ein spezifisches Update zum Thema Versorgungsmanagement bei Betäubungsmitteln im Anschluss an einen stationären Aufenthalt, gab Dr. Andreas Böger in seinem Vortrag "Multimodale Schmerztherapie: Begutachtungsleitfaden, Entlassmanagement und BtM-Verordnung".
Zum Auftakt wurde von Dr. Böger auf die jahrhundertalte Trennung der Berufe Arzt und Apotheker durch den Staufenkaiser Friedrich II im Jahr 1231 hingewiesen. Das daraus entstandene Edikt von Salerno ist auch heute noch Gesetz. Damit der Arzt eben nicht zum Dealer wird, haben die Apotheker nach wie vor das alleinige Dispensierrecht von Medikamenten. Die zur Überbrückung benötigte Menge an Betäubungsmitteln wird durch die Krankhausapotheke oder eine krankenhausversorgende Apotheke gestellt und ist nur durch eine patientenindividuelle ärztliche Verschreibung zu erhalten.
Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser nun dazu verpflichtet, für Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt, ob teil oder vollstationär, ein Entlassmanagement zu organisieren. Das Entlassmanagement ist Teil des DKV-Versorgungstärkungsgesetzes 2015. Dabei geht es vor allem um die Einleitung von ambulanten Leistungen, die unmittelbar nach der Entlassung erforderlich sind, sprich um die "Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen". Für Klinikärzte ist die Regelung vor allem in Bezug auf Betäubungsmittel relevant, da die Abgabe derer strafrechtliche Folgen hat. Das Krankhaus hat also sicherzustellen, dass ein funktionierendes Entlassmanagement eingerichtet ist. Trotz der schon seit Monaten in Kraft getretenen Verordnung, seien viele Krankenhäuser dem noch nicht nachgekommen. Betroffene Klinikärzte werden dazu angehalten bei der Geschäftsführung auf dessen Etablierung zu drängen.
BTM-Rezepte und Anforderungsscheine vergibt nur die Bundesopiumstelle. Das Krankhausmanagement hat darauf zu achten, dass die Rezepte von den zuständigen Ärzten bestellt werden. Es muss demzufolge klar sein, wer sich um die Bestellung der BtM-Rezepte und der Nadeldrucker kümmert. Die jahrelange - illegale Praxis - dem Patienten eine Opiumtablette mit auf den Nachhauseweg zu geben, ist juristisch nicht vertretbar und kann im schlimmsten Fall zum Verlust der Approbation führen. Im Rahmen des Entlassmanagements hat das Bundesministerium für Gesundheit die deutsche Krankhaushausgesellschaft dazu gezwungen, alle Krankhäuser anzuschreiben, um sie darauf hinzuweisen, dass es nicht legitim sei, die Opiate vereinzelt auszugeben bis ein Hausarzt aufgesucht werden könne. Denn eine Weitergabe von Opiaten ohne Rezept, ist eine Abgabe von Betäubungsmitteln und damit laut Betäubungsmittelgesetz illegal. Das war zwar schon immer so, nur ist jetzt der Fokus darauf gerichtet, sprichwörtlich der Scheinwerfer des Bundesministeriums für Gesundheit und damit der Scheinwerfer der Justiz. Nach der stationären Entlassung, muss der Patient das Medikament in jedem Fall immer verschrieben bekommen und darf es nie von seinem behandelnden Arzt erhalten.
Für die Verschreibung eines Betäubungsmittels darf der behandelnde Klinikarzt nur einen auf ihn ausgestellten BtM-Rezeptblock verwenden. Der Arzt muss zudem sicherstellen und ist auch dafür verantwortlich, dass die Rezepte verschlossen aufbewahrt werden und nicht ge- oder missbraucht werden können. Eine Übertragung des BtM-Rezeptblocks auf anderen Arzt ist laut §12 und 13 des Betäubungsmittelgesetzes nicht gestattet. Das Krankhausmanagement hat dafür zu sorgen, mindestens einen diensthabenden Arzt mit der Befugnis zur Ausstellung von BtM-Rezepten pro Station einzuplanen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es zu einem Verzug im Versorgungsmanagement kommen, denn ohne Befugnis kann kein Rezept ausgestellt werden. Klinikärzten wird empfohlen die Entlassung von Patienten generell auf einen Wochentag zu legen, um die darauffolgende Ausgabe des Medikaments zu erleichtern. Zuletzt gilt noch zu beachten, dass der Patient genauso wie er das Arztwahlrecht hat, auch das Apothekenwahlrecht besitzt. Das heißt, in dem Moment wo eine bestimmte Apotheke zur Ausgabe des Medikaments vorgegeben wird, zum Beispiel die Krankhausapotheke, muss der Patient unterschreiben, dass er auf das Apothekenwahlrecht verzichtet. Mit einem "So sei nun mal die Rechtslage", schloss Dr. Böger seinen Vortrag.
Referenzen:
1. Schmerz- und Palliativtag 2018 09.03.2018, Symposium: Aktuelle berufspolitische Entwicklungen in der Schmerzmedizin, Emrich Ludwigshafen, Böger Kassel.