Das sensible Thema des Datenschutzes im medizinischen Bereich sorgt schon seit geraumer Zeit für Diskussionen und Unsicherheit. Zur Datensicherheit in der Arztpraxis müssen verschiedene Vorgaben eingehalten werden. Umso komplexer wird das Thema, wenn die Daten auch noch an Dritte weitergegeben werden sollen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit ein Berufsgeheimnisträger gesundheitsspezifische Daten weiterreichen darf. Darunter fällt neben der schlichten Weitergabe von Patientenakten an andere Arztpraxen auch beispielsweise das Übergeben von Blutproben vom Hausarzt an ein Labor. Daneben ergibt sich allerdings auch das Problem der Übermittlung von Patienteninformationen für Verwaltungszwecke wie etwa zur Abrechnung durch die gesetzlichen Krankenkassen oder die Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS).
Patientendaten umfassen ein breites Spektrum an Informationen. Darunter fallen alle gesundheitsspezifischen Daten wie die Krankheitshistorie, Blutwerte oder verschriebene Medikamente. Bei all diesen Informationen handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und damit um eine besondere Art der personenbezogenen Daten, die auch besonderen Schutz erfahren. Hinzu kommt, dass die Daten auch unter den Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht fallen. Auch bei pseudonymisierten Daten handelt es sich übrigens noch um personenbezogene Daten, weshalb die oft lukrative Weitergabe von Daten an Pharmaunternehmen in aller Regel rechtswidrig ist.
Gerade aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, ist die Weitergabe von Patientendaten an Dritte nur in Ausnahmefällen gestattet. Deswegen ist für die Weitergabe dieser Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Zulässig ist eine Datenübermittlung nur beim Vorliegen einer expliziten Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Erlaubnis.
Existiert eine gesetzliche Rechtsgrundlage, ist keine Einwilligung der Patienten erforderlich. Das gilt in engem Rahmen zum Beispiel in folgenden Fällen:
Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Einwilligung der Patienten erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 7. DSGVO). Im Rahmen dieser müssen die Betroffenen über den Zweck der Datenweitergabe und die jeweiligen Empfänger umfassend informiert werden. Jede Einwilligung muss die Patientenabsichten eindeutig und unmissverständlich ausdrücken. Das Einverständnis sollte zu Beweiszwecken idealerweise in Schriftform erfolgen.
PVS sind Dienstleister, die sensible Gesundheitsdaten von Praxen, Laboren und Krankenhausverwaltungen erhalten, um bei der Abrechnung medizinischer Leistungen zu unterstützen. Teilweise wird angenommen, dass hierfür als rechtliche Grundlage der Behandlungsvertrag reicht (Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG).
Jedenfalls müssen hierfür folgende Voraussetzungen vorliegen:
Allerdings ist weiterhin noch nicht endgültig geklärt, ob es sich hierbei um eine taugliche Rechtsgrundlage handelt. Deswegen wird empfohlen, auch in diesem Fall eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
Existiert keine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Das kann zum Verhängen von Bußgeldern durch die Datenschutzbehörde oder Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führen. Im Übrigen könnte auch ein Verstoß gegen das Berufsgeheimnis und damit ein Verstoß gegen § 203 StGB mit einer drohenden Geld- oder Freiheitsstrafe vorliegen.
Insofern ist es wichtig, dass datenschutzrechtliche Prozesse in Arztpraxen und Krankenhäusern entsprechend angepasst werden. In allen Fällen ist es zu empfehlen, sich Einwilligungen für die notwendigen Fälle der Datenweitergabe geben zu lassen, um Bußgelder oder gegebenenfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.