Wenn Ärzte verreisen: Urlaubsvertretung

Vertragsärzte müssen stets die medizinische Versorgung ihrer Patienten sicherstellen und daher für eine Urlaubsvertretung sorgen.

Warum benötigen Ärzte eine Urlaubsvertretung?

Vertragsärztinnen und Verträgsärzte (geläufig ist auch der Begriff Kassenärztinnen und Kassenärzte) haben sich durch einen Vertrag mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dazu verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten an einem bestimmten Vertragsarztsitz sicherzustellen. Dafür erhalten sie von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Leistungen aus dem Topf der Gesetzlichen Krankenkassen und müssen sich an die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen halten. Wenn diese vertragliche Pflicht durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder bei Bundeswehr-Angehörigen eine Wehrübung nur einen Tag unterbrochen wird, muss eine Vertretung organisiert werden. 

Wie lange dürfen sich Vertragsärzte vertreten lassen?

Keine Sorge, Urlaub machen dürfen natürlich auch Vertragsärzte. Ein Vertragsarzt kann innerhalb eines Jahres insgesamt drei Monate seine Patienten durch einen Kollegen behandeln lassen. Das heißt, Sommerurlaub, ärztliche Weiterbildung oder bei Bundeswehrärzten die Wehrübungen – die Gesamtzeit der Abwesenheit wird am Ende zusammengezählt. Allerdings bedarf es dafür etwas Planung, damit die ambulante Versorgung der Patienten in der jeweiligen Region in dieser Zeit durch eine Kollegin oder einen Kollegen aus dem selben Fachgebiet sichergestellt ist und die Patienten nicht vor verschlossenen Türen stehen, ohne eine Alternative haben.

Wer darf wen vertreten?

Um die ärztliche Versorgung der Patienten in einer Region sicherzustellen, darf sich eine bestimmte Anzahl von Allgemeinmedizinern und Fachärzten dort niederlassen. Fällt ein Arzt durch Urlaub oder Krankheit aus, ist dies nicht mehr gegeben. Darum muss jeder Vertragsarzt bei Abwesenheit eine Vertretung mit abgeschlossener Weiterbildung in seinem Fachgebiet organisieren. Kollegen mit den gleichen fachlichen Qualifikationen und dem gleichen Versorgungsbereich, die in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten, dürfen sich gegenseitig vertreten. Das gilt auch für angestellte Ärzte, die damit ihren Chef vertreten. Das kann auch eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt in einem Krankenhaus sein. Die kassenärztliche Zulassung ist bei einer Vertretung keine Voraussetzung. Wenn sich eine Ärztin oder ein Arzt in der letzten Phase der Weiterbildung befindet, darf er in Ausnahmefällen die Vertretung übernehmen.

Der Vertreter darf nur die Leistungen anbieten und abrechnen, die auch der Vertragsarzt anbietet. Jede Leistung bedarf einer entsprechenden Qualifikation, die sich mit denen der Vertretung decken muss. 

Psychotherapeuten bilden die Ausnahme bei der Vertretung

Kinderpsychotherapeuten und Psychotherapeuten haben eine besonders enge Patientenbeziehung und können sich darum nicht ohne Weiteres vertreten lassen. Der Bundesmantelvertrag untersagt dies bei probatorischen Sitzungen und genehmigter Psychotherapie.

Patienten über die Vertretung informieren

Der Brückentag nach Himmelfahrt oder zwischen den Weihnachtsfeiertagen - auch hier muss ein Vertreter organisiert werden und dessen Name und Anschrift durch einen Aushang, als Ansage auf dem Anrufbeantworter oder auf der Webseite der Praxis den Patienten bekanntgemacht werden. Achtung: Damit ist nicht der ärztliche Bereitschaftsdienst gemeint. Dauert der Urlaub nur wenige Tage, muss die KV nicht über die Vertretung benachrichtigt werden.

Schließzeiten der Praxis der KV melden

Sobald der Urlaub mehr als eine Woche geht, muss der Vertragsarzt dies seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) melden und den Namen des vertretenden Arztes nennen, mit dem dies abgesprochen ist.

Quellen:

  1. https://www.kbv.de/html/25156.php
  2. https://www.kvbb.de/praxis/abrechnung/themen-a-z/vertreter-praxisvertretung-vertreterregelung/
  3. https://beamten-infoportal.de/magazin/lexikon/kassenarzt/