Dürfen Ärzte Werbung machen?

Für gewerbliche Unternehmen ist Werbung selbstverständlich. Ärzte aber bewegen sich auf dünnem Eis. Was ist erlaubt, was nicht und was gilt für die Praxis-Website?

Die Gesetzesgrundlage für die Werbung von Ärzten

Alle Ärzte – selbstständig oder angestellt – sind an das Berufsrecht gebunden, das je nach Bundesland variiert. Eine bundesweit geltende Berufsordnung gibt es nicht! Daher wird oft auf die Empfehlung der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer verwiesen. Die Regeln bezüglich der Werbung von Arztpraxen sind in § 27 der Musterberufsordnung definiert.1

Bis in das Jahr 2000 herrschte ein generelles Werbeverbot für Ärzte. Zu damaligen Zeiten verwies das Bundesverfassungsgericht vermehrt auf den Stellenwert der Berufsausübungsfreiheit, wodurch eine Lockerung der Regeln durchgesetzt wurde.2 Heutzutage muss sich die Werbung von Ärzten aber fortwährend durch sachgerechte und angemessene Informationen auszeichnen. Das Verhindern der Kommerzialisierung des Arztberufes sowie die Wahrung des Patientenschutzes stehen an oberster Stelle.3

Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis in sechsstellige Höhe und Freiheitsstrafen können dem Arzt bei Feststellung berufswidriger Werbung drohen. Wird die Unwürdigkeit der Werbung ermittelt, kann gar der Widerruf der Approbation auf dem Spiel stehen.4 5 Daher ist es wichtig, die rechtlichen Grenzen der Werbung zu kennen, um kein juristisches Nachspiel zu riskieren.

Was gilt als sachliche Information und was ist berufswidrige Werbung?

Eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist für Ärzte berufswidrig. Daher gilt besondere Vorsicht vor Blickfängen oder Superlativen. Diese sowie Empfehlungsschreiben oder Danksagungen gelten als anpreisend und können daher nicht bedenkenlos als Marketingmaßnahme für die Arztpraxis verwendet werden. Zugleich sollte darauf geachtet werden, dass sich die Werbung nicht überwiegend oder ausschließlich an die Zielgruppe von Kindern unter 14 Jahren richtet. Erweckt eine Werbung bei einem Patienten einen falschen Eindruck oder lässt auf eine unzutreffende Annahme schlussfolgern, gilt die Werbung hingehend als irreführend. In Einzelfällen wird irreführende Werbung nach § 14 Heilmittelwerbegesetz sogar als strafbar geahndet.6

Werden sachliche und berufsbezogene Informationen benutzt, bewegt sich die Werbung im erlaubten Rahmen.7 Sofern die Werbung angemessen für das Wecken von Aufmerksamkeit und Interesse eingesetzt wird, ist sie erlaubt.8 Eigene Flyer, Broschüren, Poster oder Visitenkarten können bedenkenlos in der Praxis ausgelegt und Zertifizierungen der Laufbahn als seriöse Wanddekoration verwendet werden. Als weitere Marketingmaßnahmen für die Arztpraxis können die Kontaktdaten in Regionalzeitungen, im Radio, auf Fahrzeugwerbung oder in Arztsuche- Portalen verbreitet werden. Ein Tag der offenen Tür kann als Werbung für die Praxisräume genutzt und kleine Werbegeschenke, die nicht teurer als 4,99 € sind, den neuen Patienten mit auf den Weg gegeben werden.9

Arzt-Werbung: Was ist auf der eigenen Website erlaubt?

Viele Patienten suchen heutzutage online nach ihrem Arzt des Vertrauens. Daher stellt sich Ärzten in Zeiten der Digitalisierung nun die Frage: Was ist auf der Praxis-Website erlaubt und was sollte vermieden werden? Können neben Öffnungszeiten und der Visitenkarte überhaupt andere Informationen bereitgestellt werden, wenn die Bannerwerbung auf der Homepage als unzulässig gewertet werden kann?10

Auch bei dem Content der Website ist es wichtig, dass die angebotenen Leistungen mit sachlichen Informationen wiedergegeben werden. Das Angeben von besonderen Qualifikationen oder Schwerpunkten ist erlaubt. Fotos im Arztkittel, von den Mitarbeitern oder den Praxisräumen eigen sich, um die Website mit Bildern anzureichern.11

Der Kreativität sind Grenzen gesetzt: Vorsicht vor Preisen und Namen

Auch in Bezug auf die Praxis-Website gilt als oberstes Gebot: Vorsicht vor marktschreierischen Methoden, wie irreführender und anpreisender Werbung! Bei Preisen gibt es einige Aspekte zu beachten. Jegliches Hervorheben mit Begriffen wie „Deal“ oder „Countdown“ oder das Akzentuieren mit einer anderen Schriftfarbe oder -größe hat auf der Internetpräsenz nichts zu suchen. Die Bundesärztekammer urteilt wie folgt: „Durch eine derartige Überbetonung des Preises wird von der Komplexität und den Risiken der Behandlung abgelenkt.“ Ärzte wurden bereits vor Gericht verurteilt, weil sie mit einem Pauschalpreis für Behandlungen wie Zahnreinigungen geworben haben. Zudem sind Rabattgutscheine, Lockangebote oder das Werben mit Preisen unterhalb der ärztlichen Gebührenordnung untersagt. Kostenlose Beratungen oder Vorsorgeuntersuchungen sind allerdings ausgeschlossen.12

So werden der Kreativität des Online-Marketings einige Riegel vorgeschoben. Denn auch beim Texten gibt es gesetzliche Grenzen zu beachten. Im Jahr 2008 urteilte das Oberlandesgericht Hamm über den Fall eines Allgemeinarztes, der sich online als „Männerarzt“ betitelt hat. Weil Patienten glauben könnten, dass er Facharzt auf diesem Gebiet sei, wurde der Fall als irreführend eingestuft. Das Gleiche gilt für Einzelpraxen, die sich als Zentrum bezeichnen, oder Praxen, die sich ohne universitären Bezug als Institut betiteln.13 Daher sollte vor abwechslungsreichen Synonymen bezüglich des Namens vorsichtshalber abgesehen werden.

Referenzen:

1https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen/
2https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/Arzt-Werbung- Oeffentlichkeit.pdf
3https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen
4https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen
5https://focus-arztsuche.de/magazin/ratgeber/so-duerfen-aerzte-werben
6https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen
7https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen
8https://www.arzt-wirtschaft.de/recht/wettbewerbsrecht/existenzgruendung-die-grenzen-bei-marketing-und-werbung/
9https://focus-arztsuche.de/magazin/ratgeber/so-duerfen-aerzte-werben
10https://www.aerzteblatt.de/archiv/199357/Berufsrecht-Duerfen-Aerzte-Werbung-fuer-andere-machen
11https://focus-arztsuche.de/magazin/ratgeber/so-duerfen-aerzte-werben
12https://focus-arztsuche.de/magazin/ratgeber/so-duerfen-aerzte-werben
13https://focus-arztsuche.de/magazin/ratgeber/so-duerfen-aerzte-werben