Politik hat im Bereich Gesundheit für 2016 zahlreiche Änderungen für Ärzte und Patienten parat

Zum 1. Januar 2016 treten bei Gesundheit und Pflege eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die Ärzte und Patienten betreffen. Die Mehrkosten bleiben an den Beitragszahlern hängen. Anfang des kommenden J

Zum 1. Januar 2016 treten bei Gesundheit und Pflege eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die Ärzte und Patienten betreffen. Die Mehrkosten bleiben an den Beitragszahlern hängen.

Anfang des kommenden Jahres haben die Arbeitnehmer in Deutschland erst einmal eine ordentliche Beitragserhöhung der Krankenkassen zu verkraften. Die Kassen können sich über Zusatzbeiträge individuell weitere Einnahmen sichern. Fast alle großen gesetzlichen Krankenkassen haben angekündigt, ihre Zusatzbeiträge zu erhöhen, was für den einzelnen eine Mehrbelastung je nach Einkommen von bis zu 45 Euro bedeuten kann. Bei einer Erhöhung der Zusatzbeiträge entsteht für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, so dass sie ihre Krankenkasse wechseln können.

Terminservicestellen

Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

Das Gesetz soll den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung überall dort vorantreiben, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Die Palliativversorgung wird Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Leistungen der Pallativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Zudem dient das Gesetz dazu, den Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen zu fördern.

Versicherte haben fortan einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung und den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase wie z.B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Neben den Personalkosten können ambulante Hospizdienste auch die Sachkosten abrechnen, was vor allem in ländlichen Regionen tätigen Diensten mit langen Anfahrten zu Gute kommt. Der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung steigt von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße. Bei stationären Hospizen steigt der Mindestzuschuss der Krankenkassen 2016 von derzeit rund 198 Euro auf rund 261 Euro je betreutem Versicherten (von 7 auf 9 Prozent der Bezugsgröße). Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten.

Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.

Zur Stärkung der Palliativmedizin können auf Wunsch eines Krankenhauses darüber hinaus individuelle Entgelte für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbart werden. Krankenhäuser ohne Palliativstation können ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste erheben.

Krankenhausstrukturgesetz

Das Gesetz soll eine bessere Versorgung vor Ort, verbesserte Arbeitsbedingungen für das Krankenhauspersonal sowie eine hohe Qualität durch Spezialisierung – beispielsweise in Uni-Kliniken – sicherstellen. Konkret erhalten Kliniken höhere finanzielle Mittel, um mehr Pflegepersonal dauerhaft beschäftigen zu können. Ein Pflegestellen-Förderprogramm soll die Pflege mit insgesamt 660 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2018 und dauerhaft 330 Millionen pro Jahr ab 2019 verbessern. Ab 2017 können Kliniken zudem einen Pflegezuschlag erhalten, der den bisherigen Versorgungszuschlag ersetzt. Außerdem müssen steigende Kosten infolge von Tarifabschlüssen, welche die jeweils geltende Obergrenze für Preissteigerungen überschreiten, von den Kostenträgern zur Hälfte refinanziert werden.

Nachdem immer mehr Krankenkassen dagegen opponiert haben, für schlechte Operationen und eine unterdurchschnittliche Versorgung zahlen zu müssen, wird das Kriterium “Qualität2 bei der Krankenhausplanung eingeführt. Hohe Qualität soll sich für Krankenhäuser finanziell lohnen. Deshalb werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.

Das Krankenhausstrukturgesetz führt zu Mehreinnahmen für die Krankenhäuser in Höhe von rund 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2016, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2017, rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2018, rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2019 und rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020.

Zweites Pflegestärkungsgesetz

Erstmals sollen alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.

E-Health-Gesetz

Das Gesetz enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur sowie von neuen Anwendungen auf  Basis der elektronischen Gesundheitskarte. Ab Oktober 2016 haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Das ist vor allem für ältere und allein lebende Menschen eine große Hilfe. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen später. 

Bereits Mitte des Jahres 2015 ist das Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft getreten, mit dem das Bundesgesundheitsministerium unter Leitung von Hermann Gröhe (CDU) vor allem die Versorgung im ländlichen Raum verbessern will.

Text: V. Thoms

Foto: Bundesregierung / Henning Schacht