Die Grundvoraussetzung, um als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten zu können, ist die staatliche Zulassung als Arzt, die Approbation. Sie wird nach Bestehen der vorgeschriebenen Ausbildung und dazugehöriger Abschlussprüfung im jeweiligen Bundesland erteilt. Angaben zu Mindestdauer der Ausbildung, Ablauf, Pflichtinhalten und Bedingungen für die Prüfungen sind durch die bundesweite Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte geregelt.
Weil in anderen Ländern andere Regeln für das Medizinstudium gelten und möglichweise nicht alle Studieninhalte vermittelt wurden, die in Deutschland für eine ärztliche Tätigkeit erforderlich sind, müssen ausländische Ärzte zur Sicherstellung der Patientensicherheit eine Anerkennung ihrer Ausbildung durch eine Gleichwertigkeitsprüfung erlangen. Diese wird auch als Äquivalenztest oder equivalency review bezeichnet.
Bei der Anerkennung der Approbation in Deutschland spielen auch die Sprachkenntnisse der Ärztin oder des Arztes eine Rolle. Als Nachweis für die allgemeinen Deutschkenntnisse wird ein B2 Sprachzertifikat benötigt und für die medizinischen Fachbegriffe ein C1 Fachsprachkenntnis Zertifikat für Medizin. Die Sprachkurse können im jeweiligen Land an anerkannten Sprachschulen absolviert werden.
Ärztinnen und Ärzte aus Ländern der EU, der EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz erhalten in der Regel bereits nach einem Anerkennungsverfahren ihre Approbation nach der Richtlinie 2005/36/EG, sofern sie über genügend Sprachkenntnisse verfügen.
Ärztinnen und Ärzte aus Drittländern (Nicht-EU-/EWR-Staaten) erfüllen oft nicht die Anforderungen für eine Anerkennung der Approbation und damit auch des Facharztabschlusses. Um die Anerkennung ihrer ärztlichen Ausbildung zu erhalten, müssen sie eine Gleichwertigkeitsprüfung absolvieren. Reicht dies nicht aus, können sie ihre Approbation durch das zuständige Landesprüfungsamt für Medizinische Heilberufe (LPA) individuell prüfen lassen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung und die Anerkennung der Approbation sind aber nicht die einzigen Möglichkeiten für Ärzte aus dem Ausland, um in Deutschland zu arbeiten. Mit einem Gastarztvertrag ist es ebenfalls möglich, eine Berufserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung mit Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
Quellen:
Bundesärztekammer
Marburger Bund