Diese Frage beschäftigt am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: BVerwG 3 C 30.13). Eine Apotheke in Bayern bot ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen, wo sie billiger sind, und sie dann bei ihr in Freilassing abzuholen. Eine Rechnung bekamen die Patienten von der ungarischen Apotheke. Die Freilassinger Pharmazeutin verdiente nicht direkt an dem Verkauf, sondern wollte mit dem Kundenservice den Rabatten des Versandhandels etwas entgegensetzen.
Das zuständige Landratsamt untersagte die Praxis. Ein Apotheker müsse sein Geschäft in eigener Verantwortung leiten und eigene Rechnungen schreiben. “Der Weg des Medikaments kann sonst nicht mehr ausreichend nachvollzogen werden”, sagte ein Sprecher der Landesanwaltschaft.
Die Freilassinger Apotheke hält sich an das Verbot, klagte aber dagegen. Das Apothekenrecht solle die Gesundheit der Patienten schützen, sagte der Rechtsanwalt der Apotheke, Christian Tillmanns. In der Freilassinger Apotheke sei die Sicherheit höher als etwa im Internet-Versandhandel, der erlaubt sei. Seine Mandantin kenne die Patienten und ihre Krankheiten häufig persönlich.
Wiederaufleben wird das Geschäftsmodell wohl unabhängig vom Ausgang des Prozesses nicht. “2008 sah der Markt für Apotheken noch anders aus”, sagte Tillmanns. Mittlerweile sei geklärt, dass auch Versandapotheken keine Rabatte gewähren dürfen.
Text: dpa / fw