COVID-19: Aktuelle Abrechnungstipps für die Praxis
Die Hausarztpraxen stehen weiterhin vor Fragen und Problemen, was den Praxisalltag und seine Organisation betrifft. Im esanum Livestream “COVID-19 in der Praxis” gab es Infos und Gelegenheit, einige der wichtigsten Punkte zu besprechen.
Was man bei Dokumentation und Abrechnung jetzt beachten muss
Während mittlerweile die schrittweisen Lockerungen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens diskutiert werden, stehen die Hausarztpraxen weiterhin vor Fragen und Problemen, was den Praxisalltag und seine Organisation betrifft. Im esanum Livestream “COVID-19 in der Praxis” gab es am vergangenen Mittwoch wieder Gelegenheit, einige der wichtigsten Punkte zu besprechen und relevante Informationen zu erhalten.
“Was ich als ganz problematisch empfinde, ist”, so die Berliner Hausärztin und Moderatorin des Livestreams, Dr. Petra Sandow, “dass sich der EBM ständig ändert.” Im Grunde müsse man sich tagesaktuell bei der KV nach diesen Änderungen erkundigen - was jedoch praktisch kaum gemacht werde.
Hiervon betroffen ist besonders die extrabudgetäre Bezahlung für COVID-19-bezogene Leistungen. Aus diesem Grund hier noch einmal zusammengefasst, was bei der Dokumentation und Abrechnung jetzt beachtet werden muss:
- Als extrabudgetär bezahlte Neupatientinnen und -patienten gelten nun auch solche, die länger als acht Quartale nicht in der Praxis waren. Wichtig ist, bei diesen Personen die TSVG-Kontaktart Neupatient zu vermerken.
- Auch bei denjenigen, die als Akutpatientinnen und -patienten über eine Vergabestelle in die Praxis kommen, muss eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen, die EBM-Ziffer hierfür ist 3010A. Die extrabudgetäre Bezahlung erfolgt jedoch nur, wenn die Person spätestens am Folgetag vorstellig wird.
- Alle ärztlichen Leistungen auf Grund des klinischen Verdachts einer COVID-19-Infektion werden extrabudgetär bezahlt. Die EBM-Ziffer hierfür lautet 88240 und ist gültig seit dem 01.02.2020.
- Seit dem 01.04.2020 gilt dies auch für alle abgerechneten Versicherten- oder Konsiliarpauschalen, sobald der klinische Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 besteht.
- Die Ziffer 88240 kann an allen Tagen dokumentiert werden, an denen eine solche Leistung erbracht wurde.
- Die Laborkennziffer 32006 ist die Kennziffer für meldepflichtige, infektiöse Erkrankungen und somit neutral für das Praxisbudget
- Seit dem 2. Quartal 2020 dürfen Telekonsultationen durchgeführt werden, wenn es sich um bekannte Patientinnen oder Patienten handelt. In den letzten sechs Quartalen muss mindestens ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben. GOP ist die 01434. Abgerechnet werden darf diese Ziffer bis zu sechs Mal im Arztfall, wenn die Konsultation mindestens fünf Minuten dauert. Auch die Ziffern 35100 und 35110 sind nun telefonisch erbringbar.
- Seit dem 27.03.2020 ist ein Schutzschirm in Kraft, der immer dann greift, wenn das Gesamthonorar mehr als 10% unter dem des Vorjahresquartal liegt und die Pandemie hierfür ursächlich ist. Es erfolgt dann eine Stützung auf 85% des Gesamthonorars aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
Am 29.04.2020 findet der nächste esanum Livestream mit Expertenrunde zum Thema “COVID-19 in der Praxis” statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung unter www.esanum.de/live.