Das Bundesgesundheitsministerium hat in einer Übersicht zusammengestellt, welche gesetzlichen Vorschriften für Ärzte ab dem 1. Januar 2024 neu in Kraft treten und verbindlich werden:
Halbzeit für die Ampel – was ist geschafft, was steht noch auf der Agenda? Wie kein anderer Gesundheitsminister seit 20 Jahren, der Ära von Ulla Schmidt, hat Karl Lauterbach im Gesundheitswesen eine Großbaustelle eingerichtet. War sein erstes Amtsjahr noch stark von der Pandemie und ihren Nachwirkungen beeinflusst, sind im nun ablaufenden Jahr die Reformprojekte entwickelt und konkretisiert worden. Erst ein kleiner Teil ist geschafft und steht im Bundesgesetzblatt – 2024 wird für Lauterbach das alles entscheidende Jahr für zentrale Reformvorhaben.
Die Bilanz für 2023: Sieben Gesetz verabschiedet, 20 Rechtsverordnungen in Kraft gesetzt. Dazu zählen neben den am Donnerstag verabschiedeten beiden Digitalgesetzen auch das Krankenhaustransparenzgesetz mit Schaffung eines Onlineverzeichnisses über Leistungen von Krankenhäusern, deren Qualität und Häufigkeit, das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen, primär bei Kinderarzneimitteln und Antibiotika.
Die weitaus meisten Reformvorhaben befinden sich noch in der Vorbereitung, und somit wird 2024 in der Gesundheitspolitik das Jahr der wichtigen Entscheidungen. Dazu zählt zum einen die Krankenhausreform mit den drei Elementen für eine neue Vergütungsstruktur und neue Grundsätze für die Planung nach Leistungsbereichen, für die Notfallversorgung und den Rettungsdienst. Dabei ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. In Vorbereitung befindet sich das Medizinforschungsgesetz, mit dem Deutschland als Standort für klinische Forschung wieder international an die Spitze gebracht werden soll. Relevant für die ambulante Medizin werden die Versorgungsgesetze I und II sein, unter anderem mit der umstrittenen Schaffung von Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren, einer stärkeren Regulierung von MVZ-Investoren und der Erleichterung von Gründungen kommunaler MVZ, der Entbudgetierung der hausärztlichen Vergütung und der Länderbeteiligung in den Zulassungsausschüssen; mit dem zweiten Versorgungsgesetz soll die ambulante psychotherapeutische Versorgung verbessert und der Direktzugang zu Heilmittelerbringern ermöglich werden, Neuregelungen sind für die künstliche Befruchtung und Krykonservierung geplant, außerdem sollen Ärzte bei der Privatversorgung von Kindern direkt mit der PKV abrechnen können. Mit der Schaffung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) sollen die Prävention gestärkt und ein Health in All-Ansatz realisiert werden. Die gematik wird zu einer Digitalagentur umgebaut mit dem Ziel, schlankere Abstimmungsprozesse für schnellere und praxisnahe Digitallösungen auch durch Einbindung der Stakeholder zu erreichen. Auf der Agenda steht ferner ein Entbürokratisierungsgesetz – die Vorschläge aus der Ärzteschaft liegen dazu seit einiger Zeit auf dem Tisch.
Neben den bekannten Konflikten mit den Ländern insbesondere bei der Krankenhausreform sind bei den Reformen aber auch Auseinandersetzungen mit einem Großteil der Ärzte zu erwarten. Das betrifft zum einen die Schaffung von Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren, vor allem wenn dadurch ein eigener Leistungsbereich mit neuen Schnittstellen zur ambulanten ärztlichen Versorgung geschaffen wird. Zum zweiten ist noch völlig offen, wie das BMG die fachärztliche Versorgungsebene in die Strukturen der Level 1i-Krankenhäuser organisatorisch einbinden und vergüten will.
Generell gilt für die Gesundheitspolitik – das hat Karl Lauterbach mehrfach betont –, dass es keine Leistungsbeschränkungen geben soll. Wie dies und die anspruchsvollen strukturellen Veränderungen, die teilweise mit einigem Investitionsbedarf verbunden sind, vor dem Hintergrund einer sich bestenfalls moderat erholenden Konjunktur realisiert werden soll, bleibt ebenfalls eine noch nicht beantwortete Frage. Jedenfalls dürften noch existierende Finanzreserven beim Gesundheitsfonds und bei den Krankenkassen absehbar aufgezehrt sein.