Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe schlagen Patientenschützer eine Neuregelung vor, die organisierte Angebote nach den Kriterien des Richterspruchs zulässt.
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte, ohne Zweifel sei es wichtig, auch die Unterstützung über die Pflege, Palliativmedizin, Hospizarbeit und Psychotherapie auszubauen. "Aber selbst das wird nicht alle Suizidwilligen überzeugen, und auch für sie gilt das Selbstbestimmungsrecht."
Das Verfassungsgericht hatte Ende Februar das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt - es verletze das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben. Das Urteil stößt eine Tür für organisierte Angebote auf. Die RichterInnen stellten aber die Möglichkeit zu Regulierungen heraus.
Die Stiftung Patientenschutz schlägt einen neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch vor, der profitorientierte Suizidhilfe verbietet. Dafür solle eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen werden, erläuterte Brysch. Zulässig sein sollen demnach aber organisierte Angebote nach den Maßstäben des Urteils.
So müssten sich Suizidhelfende mit eigener Sachkunde vergewissern und schriftlich niederlegen, dass Suizidwillige vor einem Entschluss zureichend über realistische Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurden. Sie hätten dafür zu sorgen, dass ein Sterbewillige ihren Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung der geistigen Kräfte gefasst haben. Helfende müssten zudem sicherstellen, dass es von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme gibt. Bei Verstoß gegen diese Maßstäbe sollen bis zu drei Jahre Haft drohen.