GBA verlängert Corona-Sonderregelungen bis März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Ausnahmeregelungen für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Erleichterungen für Verordnungen und die Videobehandlung bis Ende März verlängert. Die Regelungen treten rückwirkend in Kraft.

Regelungen treten rückwirkend in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Ausnahmeregelungen für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Erleichterungen für Verordnungen und die Videobehandlung bis Ende März verlängert. Die Regelungen treten rückwirkend in Kraft.

Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Zahlen bei COVID-19-Infektionen hat der Gemeinsame Bundesausschuss die befristeten Sonderregelungen für Arztpraxen und Krankenhäuser bis Ende März 2022 verlängert.  Die Regelungen im Einzelnen:

Arbeitsunfähigkeit:

Patient:innen, die an leichten Atemwegsstörungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine eingehende telefonische Befragung durch die Ärztin oder den Arzt ist ausreichend. Möglich ist eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage. Diese Regelung gilt unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen:

Heilmittelverordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Ausnahme für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich häuslicher Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Tagen vor Ablauf des Verordnungszeitraums ausgestellt werden; Folgeverordnungen sind bis zu 14 Tage rückwirkend möglich. Ferner muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung nicht begründet werden. Die Verordnung von Krankentransporten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bei nachweislich an COVID-19 Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht von Kassen genehmigt werden.

Verlängerte Vorlagefrist für Verordnungen:

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiter für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und SAPV von drei auf zehn Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese:

Folgeverordnungen für Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ferner sind Verordnungen von Krankentransporten aufgrund einer telefonischen Anamnese möglich.

Videobehandlung:

Eine Behandlung kann weiterhin per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient einverstanden ist. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden.

Weitere pandemiebedingte Sonderregelungen gibt es für Krankenhäuser: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können Kliniken hinsichtlich der Ausstattung und des Einsatzes von Pflegekräften abweichen. Ferner werden die Qualitätskontrollen durch die Medizinischen Dienste bis Ende März 2022 ausgesetzt.