Eine Frau will nicht mehr leben, wenn sie schwer demenzkrank ist. Den Wunsch schreibt sie auf. Als es soweit ist, gibt ihr die Ärztin die Todesspritze. Das ist zulässig - wie ein neues Urteil bestätigt.
Aktive Sterbehilfe ist nach einem höchstrichterlichen Urteil in den Niederlanden auch bei schwer demenzkranken PatientInnen zulässig. Eine schriftliche Patientenfügung werde auch dann anerkannt, wenn PatientInnen nicht mehr ansprechbar seien, urteilte der Hohe Rat in Den Haag. Es wird als wegweisendes Urteil für die weitere Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden bewertet.
Anlass zu diesem Urteil war ein heftig umstrittener Fall. Es war der erste Strafprozess gegen eine Ärztin seit Legalisierung der Sterbehilfe 2002. Die Staatsanwaltschaft hatte den Hohen Rat um ein Grundsatzurteil gebeten.
Die Ärztin hatte 2016 in einem Pflegeheim bei einer schwer demenzkranken Frau aktive Sterbehilfe geleistet. Die 74-Jährige hatte zwar schriftlich erklärt, dass sie im Fall unerträglichen Leidens aufgrund der Demenz sterben wollte. Doch zum Zeitpunkt der Sterbehilfe war sie nicht mehr ansprechbar und hatte auch Signale gegeben, dass sie leben wollte. Die Ärztin war aber vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden. Das Urteil bestätigte nun der Hohe Rat.
Die RichterInnen betonten, dass ÄrztInnen sehr sorgfältig nach dem Gesetz handeln müssten. Der Tod auf Verlangen ist in den Niederlanden nur dann zulässig, wenn PatientInnen aussichtslos krank sind, unerträglich leiden und mehrfach darum gebeten haben.
Dabei gehe es nicht nur um körperliches Leiden, betonen die RichterInnen. Es könne Signale geben, "dass der Patient so sehr an seiner fortgeschrittenen Demenz leidet, dass sein Leiden als unerträglich bezeichnet werden kann". 2019 gab es 6.361 Fälle von aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden, darunter waren zwei PatientInnen mit schwerer Demenz.
In Deutschland hatte erst kürzlich das Bundesverfassungsgericht durch ein wegweisendes Urteil eine Neuregelung der Sterbehilfe möglich gemacht. Die Karlsruher RichterInnen hatten das Recht des Einzelnen auf ein selbstbestimmte Sterben festgestellt. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen, hieß es in dem Urteil vom Februar. Allerdings bleibt anders als in den Niederlanden aktive Sterbehilfe - also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze - verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, PatientInnen nehmen es selbst ein.