Abtreibung ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Werbung dafür aber nicht, was Paragraf 219a regelt. Eine Gießener Ärztin kämpft für die Streichung der Vorschrift, auch vor Gericht. Ihr Fall hatte eine heftige politische Debatte ausgelöst.
Das Thema des Gerichtsverfahrens polarisiert: Eine Gießener Ärztin war zu 6.000 Euro Strafe verurteilt worden, weil sie unerlaubte Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht haben soll. Belangt wurde sie, weil sie auf ihrer Internetseite Abtreibungen als Leistung anbietet und Informationen zum Thema bereitstellt. Bei einem Schwangerschaftsabbruch handele es sich nicht um eine normale Leistung wie das Herausnehmen eines Blinddarms, hieß es vom Amtsgericht vor knapp einem Jahr zur Begründung. An diesem Freitag (12. Oktober) steht die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Gießen an. Das Urteil könnte noch am gleichen Tag fallen.
Die Ärztin Kristina Hänel sagt, sie würde es begrüßen, wenn ihr Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werde, um eine grundsätzliche und juristische Klärung zu erreichen. "Ich halte Paragraf 219a nicht für verfassungskonform", sagt Hänel. Ihr gehe es darum, ein Informationsrecht für Frauen durchzusetzen, damit sie verantwortliche Entscheidungen treffen könnten. "Ich informiere sachlich, doch der Paragraf 219a stellt das unter Strafe mit dem Begriff Werbung", sagt die Fachärztin für Allgemeinmedizin. Dies wirke wie ein Maulkorb und führe zu einer Schieflage, da Abtreibungsgegner alles Mögliche behaupten dürften und dabei von der Meinungsfreiheit geschützt seien.
In Deutschland ist Abtreibung zwar verboten, wird aber unter bestimmten Bedingungen nicht geahndet, so etwa, wenn sich die Frauen zuvor von zugelassenen Organisation beraten lassen. Geregelt ist dies im Paragraf 218. Paragraf 219a des Strafgesetzbuches untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen wenn dies zu einem finanziellen Vorteil oder "in grob anstößiger" Weise geschieht. Als Rahmen für solche unerlaubte Werbung ist neben Geldstrafen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen.
"Hunderte von Ärzte sind angezeigt worden in den letzten zehn Jahren und das wird nicht aufhören, wenn der Paragraf nicht sauber gestrichen oder entschärft wird", sagt Hänel. Die meisten Verfahren würden eingestellt, andere gegen eine geringe Strafe, sie selbst sei nun verurteilt worden. Zuvor sei sie bereits mehrere Male anzeigt worden, die Verfahren seien jeweils eingestellt worden.
Der Fall hatte hitzige Debatten um Änderungen des Abtreibungsrechts ausgelöst. Die Ärztin aus Gießen organisierte mehr als 155.000 Unterstützer für eine Petition, die sie Bundestagsabgeordneten überreichte. Das politische Verfahren geriet nach der Einigung auf eine große Koalition in Berlin aber ins Stocken. Hänel hatte auch einen offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) geschrieben mit der Bitte, die Diskussion zu versachlichen und ein Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch durchzusetzen. Eine Antwort habe sie nicht erhalten, sagt die Ärztin.
Die Befürworter des Paragrafen 219a verweisen darauf, dass das Werbeverbot die gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Frauen flankiere, sich beraten zu lassen. An diesem Kompromiss solle nicht gerüttelt werden. Informationen, wo Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden könnten, seien zudem in den Beratungsstellen zugänglich.
In Kassel sind in einem ähnlichen Verfahren gleich zwei Frauenärztinnen angeklagt. Die Gynäkologinnen Natascha Nicklaus und Nora Szász hatten auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbruch als medizinische Leistung aufgeführt und waren deswegen angezeigt worden. Nachdem ein erster Verhandlungstag ergebnislos zu Ende gegangen war, wird das Verfahren nun am 28. Januar neu aufgerollt.