Patientenwunsch rechtfertigt laut Gericht keine Fehlbehandlung
Auch wenn ein Patient ausdrücklich eine Behandlung wünscht, die gegen medizinische Standards verstößt, muss ein Arzt einem Gerichtsurteil zufolge diese ablehnen.
Auch wenn ein Patient ausdrücklich eine Behandlung wünscht, die gegen medizinische Standards verstößt, muss ein Arzt einem Gerichtsurteil zufolge diese ablehnen.
Behandelt er den Patienten trotzdem wider besseren Wissens falsch, muss er für Fehler haften. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Mit dem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 116/14) gab das Gericht einer 50-jährigen Frau aus Herne in zweiter Instanz Recht, die ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt hatte.
Die Patientin war 2010 mit dem Wunsch nach einer Sanierung ihrer Vorderzähne zu dem Arzt in Herne gekommen. Der Zahnmediziner stellte jedoch eine Störung ihrer Kiefergelenke fest, die er zuerst behandeln wollte. Doch von dieser fachgerechten Therapie ließ er sich abbringen, weil die Patientin zunächst die Behandlung der Frontzähne verlangte. Die Kieferprobleme blieben unbehandelt und wurden durch die verfrühte Zahnsanierung schmerzhaft.
Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. April gab das Oberlandesgericht der Klägerin in der Sache recht. Dass der Zahnarzt die Patientin über die möglichen Folgen informiert habe, rechtfertige die Fehlbehandlung nicht. Ob die Klägerin tatsächlich die geforderten 25 000 Euro Schmerzensgeld sowie mehr als 20 000 Euro Schadenersatz erhält, wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.