Die geltende Gesetzgebung diskriminiere Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe lebten, indem sie die Zuwendungen pauschal auf monatlich 266 Euro festschreibe, beklagte die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Berlin. Zum Vergleich bezögen behinderte Menschen mit Pflegestufe II, wenn sie nicht in einer solchen stationären Wohneinrichtung, sondern in einem Pflegeheim lebten, Leistungen in Höhe von 1330 Euro.
Als Beispiel wurde von der Arbeitsgemeinschaft angeführt, dass sich ein Behinderter im Rollstuhl durchaus selbst versorgen könne. Wenn er allerdings pflegebedürftig werde und auf Hilfe anderer angewiesen sei, bekomme er nicht die gleiche Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Zur Zeit lebten 200 000 Menschen mit Behinderung in stationären Wohneinrichtungen, davon seien 80 000 zudem pflegebedürftig und erhielten nur die gedeckelte Leistung der Pflegeversicherung. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II erhöhe sich die Zahl dieser pflegebedürftigen Behinderten im kommenden Jahr auf schätzungsweise 140 000.
Die Ungleichbehandlung sei nach einem Rechtsgutachten der Universität Kassel verfassungswidrig. Die Arbeitsgemeinschaft hofft, dass die Verfassungsbedenken bis Ende des Jahres ausgeräumt werden. Sie setzt auf die parlamentarische Beratung der Reform der Eingliederungshilfe für Behinderte und des vom Kabinett beschlossenen Pflegestärkungsgesetzes III, das den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in der Sozialhilfe einführt.