Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht: Was gilt?

Patienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Behandlungsdokumentation – auch beim Praxiswechsel. Welche Regelungen greifen und was müssen Praxen beachten?

Recht auf Auskunft über Behandlungsdokumentation

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 15 einen weitreichenden Auskunftsanspruch vor, insbesondere da es sich bei Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte personenbezogene Daten handelt. Der Artikel besagt, dass die betroffene Person das Recht hat, von den Verantwortlichen – in der Regel die Praxisinhaber – eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so besteht ein Recht auf verschiedene Auskünfte über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Zur Geltendmachung müssen sich Betroffene nicht ausdrücklich auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch berufen.

Auskunftserteilung und Kopie der Patientenakte

Die Auskunftserteilung schließt die Bereitstellung der Patientenakte inklusive einer vollständigen Kopie der Behandlungsdokumentation mit ein. Konkret können etwa Diagnosen, Rezeptverschreibungen oder Laborwerte umfasst sein. Laut des ersten Praxistipps sei es gleichgültig, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handle.

Die Bereitstellung der Daten muss in einer leicht verständlichen Form erfolgen, entweder auf Papier oder auf einem gängigen elektronischen Weg, je nach Wunsch des Patienten. Erfolgt eine elektronische Antragsstellung, müsse auch die Antwort elektronisch erfolgen, solange nichts Gegenteiliges erklärt wird. Bei elektronischer Kommunikation sind häufig höhere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

Die erste Kopie muss kostenfrei und laut des Praxistipps innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Einschränkungen gibt es jedoch, wenn Rechte Dritter betroffen sind oder wenn Teile der Akte aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben nicht herausgegeben werden dürfen. Dies könne je nach Fall durch Schwärzungen behoben werden.

Auskunftsanspruch beim Praxiswechsel

Ein häufiger Fall in Arztpraxen ist der Wechsel eines Patienten zu einer anderen Praxis. Auch hier kann es vorkommen, dass Betroffene gerade aufgrund des Wechsels Auskunft über die Behandlungsdokumentation verlangen. Auch hier greife laut des zweiten Praxistipps der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, denn die Bereitstellung ist eine datenschutzrechtliche Pflicht. Bezogen auf die Heilbehandlung sei diesem vollständig gerecht zu werden. Zudem würden die Berufsordnungen eine kollegiale Kooperation fordern, um einen reibungslosen Übergang der Behandlung zu gewährleisten. Auch hier solle die Bereitstellung der Unterlagen innerhalb eines Monats erfolgen. Ebenso dürften für die erste Kopie keine Kosten erhoben werden.

Fazit

Die monatlichen Praxistipps der Initiative "Mit Sicherheit gut behandelt" leisten einen wertvollen Beitrag zur Sensibilisierung und praxisnahen Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Gerade im sensiblen Bereich der Gesundheitsdaten ist es entscheidend, dass Arzt- und Psychotherapiepraxen rechtskonform handeln und gleichzeitig praktikable Lösungen finden.

Die bisherigen positiven Rückmeldungen zeigen, dass ein großer Bedarf an konkreten Handlungsempfehlungen besteht. Praxisinhaber sollten diese Gelegenheit nutzen, um ihre Abläufe zu überprüfen und den Datenschutz in ihrem Arbeitsalltag kontinuierlich zu optimieren. Denn ein sorgfältiger Umgang mit Patientendaten bedeutet nicht nur rechtliche Absicherung, sondern auch eine Stärkung des Vertrauens in die medizinische Versorgung.

Wichtige Punkte im Überblick:

Auch beim Arztwechsel besteht der Auskunftsanspruch, um eine reibungslose Behandlung zu gewährleisten.

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KINAST Rechtsanwälte ist eine seit 15 Jahren auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei und gehört deutschlandweit zu den Top 5 in diesem Rechtsgebiet. KINAST berät national wie international agierende Unternehmen und Organisationen aller Größen und Branchen. Insbesondere bieten sie auch spezifische Datenschutzlösungen für den Gesundheitsbereich. Zu ihren Mandanten gehören Ärztekammern und Kassenverbände sowie diverse Kliniken, Praxen und MVZs.