Widerspruch gegen die ePA

Ab 2025 sollen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen automatisch die elektronische Patientenakte (ePA) erhalten – es sei denn, sie widersprechen. Hier erfahren Sie, wie Sie den Widerspruch gegen die ePA umsetzen können und was Sie hierbei beachten müssen.

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens

Mitte Dezember hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zur Digitalisierung der Gesundheitsversorgung verabschiedet. Dazu gehört auch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG). Als wesentliche Neuerung bringt dieses Gesetz die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und das e-Rezept mit sich. Durch die neue e-Patientenakten-App sollen dann zukünftig auch e-Rezept und ePA gemeinsam nutzbar sein.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die ePA ist ein digitaler Speicherort für Gesundheitsdaten, wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte und verschriebene Medikamente. Sie soll primär die Gesundheitsversorgung verbessern, indem die Ärzteschaft, Krankenhäuser und sonstige Gesundheitsdienstleister besser Patienteninformationen austauschen können. Sekundär sollen die Daten auch zu Forschungszwecken eingesetzt werden können. Bereits seit 2021 können gesetzlich Versicherte eine ePA beantragen und die gesetzlichen Krankenkassen müssen diese auch anbieten. Dies kann über die elektronische Gesundheitskarte oder mithilfe der Online-Ausweisfunktion erfolgen. Private Krankenversicherungen entscheiden hingegen selbst, ob sie ihren Kunden eine ePA zur Verfügung stellen. Erst ein sehr geringer Anteil der gesetzlich Versicherten hat bisher die ePA beantragt.

Automatische ePA ab 2025 mit Opt-out-Regelung

Doch mit der automatischen Einrichtung für alle gesetzlich Versicherten ab 2025 könnte sich diese Zahl bald drastisch erhöhen. Allerdings ist ohne Angaben von Gründen sowohl bezüglich der Einrichtung der ePA insgesamt als auch der Speicherung einzelner Dokumente ein Widerspruch möglich. Einmal eingerichtet, bleibt es den Versicherten jederzeit möglich, die ePA wieder zu löschen. Kinder ab 15 Jahren müssen selbst den Widerspruch erklären. Durch den Widerspruch sollen für Versicherte keine Nachteile entstehen. 

So funktioniert der Widerspruch

Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Widerspruch ohne große Hürden möglich zu machen. Derzeit gibt es verschiedene Varianten, um der Einrichtung der ePA zu widersprechen. Zunächst können Versicherte auf dem klassischen Weg persönlich in eine Filiale ihrer Krankenkasse gehen und dort den Widerspruch erklären. Alternativ kann dieser auch per Post versendet werden. Zudem ermöglichen einige Krankenkassen auch einen digitalen Widerspruch über ihre jeweiligen Apps. Bei anderen Krankenkassen können entsprechende Formulare digital über die Webseite abgegeben werden. Versicherte müssen unabhängig vom Erklärungsweg üblicherweise ihre Versicherungsnummer oder Teile hiervon angeben.

Datenschutzbedenken gegen die ePA

Die Einführung der automatischen ePA ist mit Blick auf den Datenschutz nicht als völlig unkritisch zu bewerten. Viele sehen in der Opt-out-Regelung eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung, da Bürger aktiv widersprechen müssen, damit ihre Gesundheitsdaten nicht automatisch in der ePA gespeichert werden. Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber erklärte damals hierzu, dass ein Opt-Out-System in der DSGVO „grundsätzlich nicht angelegt“ sei. Hinzu kommt, dass die Daten zentral gespeichert werden sollen. Hierfür muss zunächst ein starkes Sicherheitskonzept erstellt werden. 

Fazit

Die automatische Einführung der elektronischen Patientenakte ab 2025 ist ein Meilenstein in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Während die ePA den Datenaustausch im Gesundheitssektor erleichtern soll, stößt die Opt-out-Regelung auf Kritik. Versicherten wird nahegelegt, sich frühzeitig mit verschiedenen Optionen auseinanderzusetzen, um selbstbestimmt über ihre Gesundheitsdaten zu entscheiden. 

Wichtige Punkte im Überblick:

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