Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bildet das grundlegende rechtliche Rahmenwerk für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich solcher von Kindern. Kinder sind aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung sowie ihres Entwicklungsstandes besonders schutzbedürftig. Möglicherweise können sie nicht die Tragweite von Datenschutzentscheidungen vollständig erfassen.
Daher ist ein besonderes Augenmerk darauf zu werfen, wie Behandelnde Kinder über die Datenverarbeitung aufklären und in welchen Fällen eine Einwilligung von Kindern eingeholt werden muss.
Behandelnde müssen ihre Patientinnen und Patienten gemäß Art. 12, 13 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Datenverarbeitung informieren. Dabei ist zu beachten, dass die Form der Informationen an den jeweiligen Kommunikationspartner anzupassen ist. Was für Erwachsene eine verständliche Information darstellt, kann von Kindern in einigen Fällen nicht nachvollzogen werden. Informationen verfehlen ihren Zweck, wenn sie vom Adressaten nicht verstanden werden können.
Vor allem für Kinderärztinnen und -ärzte erscheint es daher empfehlenswert, eine auf Kinder zugeschnittene Datenschutzerklärung zu erstellen. Hierbei wäre es denkbar, über Schaubilder in leicht zugänglicher Sprache die wichtigsten Vorgänge der Behandlung datenschutzrechtlich zu erläutern. Bei älteren Kindern schlagen wir vor, die schon vorhandene Datenschutzerklärung für Erwachsene in kürzerer Form und leichter Sprache umwandeln zu lassen oder Erläuterungen einzufügen, die die Verständlichkeit erleichtern. Zudem könnten Behandelnde anbieten, bei Fragen der Kinder Hilfe zu leisten.
Es gibt Situationen, in denen Behandelnde von ihren Patientinnen und Patienten eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen müssen. Datenverarbeitungen zur Behandlung fallen explizit nicht hierunter. Nutzt der Arzt jedoch einen externen Abrechnungsservice, sieht die Sache schon anders aus. Exemplarisch müssen bei folgenden Verarbeitungstätigkeiten Einwilligungen eingeholt werden:
Welche Besonderheit gilt jetzt bei der Einwilligungseinholung von Kindern?
Nach der DSGVO gilt keine starre Altersgrenze, ab wann Kinder einwilligungsfähig sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Kind selbst in der Lage ist, eine freiwillige sowie informierte Einwilligung abzugeben. Insbesondere ist zu fragen, ob das Kind die Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung und deren Reichweite besitzt. Wenn dies bejaht wird, muss das Kind sogar die Einwilligung abgeben, da dann eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht mehr wirksam wäre. Wenn dies verneint wird, ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als grundsätzlich gesetzlicher Vertreter entscheidend.
Da es für Behandelnde schwer sein wird, zu überprüfen, ob jeder Minderjährige informiert und freiwillig einwilligt, kann der Rechtsgedanke von Art. 8 DSGVO weiterhelfen. Hieraus schließen die Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung die allgemeine Vermutung, dass regelmäßig die Einsichtsfähigkeit des Kindes bejaht wird. Sollten jedoch im Einzelfall Zweifel an dieser bestehen, muss der Behandelnde diese aus dem Weg schaffen. Es erscheint daher empfehlenswert, Personal dahingehend zu sensibilisieren.
Der verantwortungsbewusste Umgang mit personenbezogenen Daten von Kindern ist in medizinischen Einrichtungen von entscheidender Bedeutung. Dabei sind die kinderkonforme Aufklärung sowie die wirksame Einholung einer Einwilligung entscheidend, um die Rechte der Kinder zu wahren. Dies hilft nicht nur dabei, rechtliche Verpflichtungen einzuhalten, sondern auch die Privatsphäre der Kinder zu wahren.
KINAST Rechtsanwälte ist eine seit 15 Jahren auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei und gehört deutschlandweit zu den Top 5 in diesem Rechtsgebiet. KINAST berät national wie international agierende Unternehmen und Organisationen aller Größen und Branchen. Insbesondere bieten sie auch spezifische Datenschutzlösungen für den Gesundheitsbereich. Zu ihren Mandanten gehören Ärztekammern und Kassenverbände sowie diverse Kliniken, Praxen und MVZs.