Ein möglicher negativer Einfluss hinsichtlich des Versorgungsumfangs und der Wirtschaftlichkeit durch von privaten Investoren getragene Medizinische Versorgungszentren ließe sich mit relativ einfachen Instrumenten auf der Basis vorhandener Routinedaten feststellen, wenn KVen ihrem gesetzlichen Prüfauftrag – Paragraf 95 Versorgungsauftrag und Paragraf 106a Wirtschaftlichkeit – nachkommen würden. Zu diesem Schluss kommt der Gesundheitsökonom Professor Frank-Ulrich Fricke von der TH Nürnberg in einer am Montag vor Journalisten vorgestellten Studie, die vom Bundesverband der MVZ-Betreiber und dem Laborverband ALM in Auftrag gegeben worden war.
Relevant ist die Frage in zweierlei Hinsicht: MVZ gewinnen bei der Sicherstellung der ambulanten Versorgung an Bedeutung – es gibt Investitionsbedarf; ferner wird die Frage von Beteiligungen privater Investoren an MVZ innerhalb der Ärzteschaft und in der Politik kontrovers diskutiert. Strittig ist, ob es weitergehenden regulatorischen Bedarf gibt.
Vor diesem Hintergrund hat Fricke die Routinedaten der Abrechnung von 17 MVZ untersucht, bei denen ein Trägerwechsel hin zu einem privaten Investor stattgefunden hat. Verglichen wurden dazu die Daten aus vier Quartalen vor und vier Quartalen nach dem Trägerwechsel. Kriterien für einen möglichen Einfluss des Trägerwechsels waren
Das Kernergebnis der Studie für die beispielhaft betrachteten 17 MVZ ist: Aus den Routinedaten lassen sich automatisiert Veränderungen und auffällige Abweichungen feststellen. Es wäre möglich, bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte, die normativ gesetzt werden könnten, in eine vertiefte Prüfung der möglichen Ursachen einzusteigen.
Die Ergebnisse für die betrachteten MVZ sehen wie folgt aus:
Diese Ergebnisse in Bezug auf die in die Studie einbezogenen MVZ können allerdings nicht verallgemeinert werden, betonte Fricke. Dazu mangele es an Repräsentativität. Die Studie zeige aber, dass eine solche Transparenz hergestellt werden könnte.
Die politische Schlussfolgerung daraus sei, so ALM-Vorsitzender Dr. Michael Müller, dass die notwendigen Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Prüfauftrages an die KVen vorhanden seien. Im Bereich der PKV könne dies erst mit Einführung einer Direktabrechnung nach einer GOÄ-Novelle realisiert werden. Angesichts der Möglichkeit, Evidenz hinsichtlich eines unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit problematischen Abrechnungsverhaltens von MVZ in privater Trägerschaft zu schaffen, sei es unverständlich, dass die Länder als Rechtsaufsicht nicht auf die Erfüllung der Prüfaufträge der KVen dringen würden. So bleibe deren Forderung nach weiteren regulatorischen Eingriffen weiter ohne Evidenz.